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   OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20   

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OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20 (https://dejure.org/2022,25550)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.09.2022 - 3 C 29/20 (https://dejure.org/2022,25550)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. September 2022 - 3 C 29/20 (https://dejure.org/2022,25550)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 8 v. 30. April 2020
    Hinreichende Bestimmtheit einer Norm; Regelbeispiele; "für die Grundversorgung notwendige Geschäfte"

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Sachsen, 12.05.2020 - 3 B 177/20

    Normenkontrollverfahren; Bestimmtheit von Normen; allgemeiner Gleichheitssatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Sie beruft sich ferner auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Mai 2020 (3 B 177/20), wonach § 8 SächsCoronaSchVO schon deshalb unwirksam sei, weil der Begriff der "für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte", deren Öffnung ohne flächenmäßige Begrenzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Sächs- CoronaSchVO erlaubt sei, nicht hinreichend bestimmt gewesen sei.

    Dem sei der Senat in seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 - umfassend gerecht geworden.

    Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 - hat der Senat dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie 2 SächsCoronaSchVO im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug gesetzt, soweit sie ein Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben von mehr als m² enthalten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 B 177/20 verwiesen.

    Der Senat hält daher an seinen Ausführungen im Eilverfahren (Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 - , juris Rn. 16) fest:.

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Nach dem Maßstab der Evidenz ist der dem Normgeber eingeräumte weite Regelungs- und Beurteilungsspielraum - auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser, der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung er glaubt, tätig werden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen - nur dannüberschritten, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für Maßnahmen seinerseits abgeben können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 36; Beschl. v. 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 -, BVerfGE 37, 1, juris Rn. 59).

    Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28).

    Dem Normgeber ist in diesem Fall ferner aufgegeben, die fehlerhafte Prognose nach Erkenntnis der tatsächlichen Entwicklung entsprechend aufzuheben oder zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, BVerfGE 25, 1, juris Rn. 28; zum Ganzen: ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.).

  • BVerwG, 16.11.2023 - 3 C 16.22

    G.-P. ./. Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Feststellung des Verlustes der

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Zum Ziel der Regelungen, ihrer Erkenntnisgrundlage und der zur Pandemiebewältigung verfolgten Strategie hat der Senat in seinen Urteilen zur vorangegangenen Verordnung (SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 - 3 C 16/22 -, juris Rn. 42 und Urt. v. 4. August 2022 - 3 C 24/20 -, juris Rn. 44) unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 146/20 -, Rn. 25 ff.) ausgeführt:.

    Der Senat ist zur vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 mit einer weitestgehend ähnlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von einer hinreichenden Bestimmtheit ausgegangen (vgl. dazu Urteil v. 17. Mai 2022 a. a. O. Rn. 46 ff.) und hat dort unter Rn. 96 zu der vom Verordnungsgeber gewählten Regelbeispiel-Technik ausgeführt:.

    Denn anders als der in der Regelung aufgeführte Online-Handel, für den der Senat im Hinblick auf die vorangegangene Verordnung ein Redaktionsversehen und eine Klarstellung, dass Ladengeschäften, die nicht öffnen dürfen, der Betrieb in Form des Online-Handels gleichwohl erlaubt sei, angenommen hat (SächsOVG, Urt. v. 17. Mai 2022 a. a. O. Rn. 48), fehlt es Sonnenstudios an jeglichem Zusammenhang mit den dort ansonsten aufgeführten Regelbeispielen, so dass der Normunterworfene davon ausgehen musste, dass der Verordnungsgeber mit dieser ausdrücklichen Erwähnung die Öffnung von Sonnenstudios explizit erlauben wollte - zumal gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO Wellnesszentren, zu denen Sonnenstudios am ehesten gehören, geschlossen bleiben mussten.

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    An diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115).

    Gemessen an diesen Maßstäben stand dem parlamentarischen Gesetzgeber für seine der Verordnungsermächtigung zugrunde liegende Maßnahmekonzeption und hierbei insbesondere für die Normierung verschiedener Gefährdungsstufen, deren Kenngrößen sowie der jeweils verfolgten Ziele, Strategien und Mitteln der Pandemiebekämpfung im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die im Frühjahr 2020 bestehenden Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der vom Senat nur auf seine vertretbare Ausfüllung (vgl. nun BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171) zu prüfen ist.".

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Nach dem strengeren Maßstab der Vertretbarkeit muss die vom Normgeber angestellte Prognose sachgerecht und vertretbar sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. März 1971 - 2 BvR 326/69 -, BVerfGE 30, 250, juris Rn. 36); dies setzt wiederum voraus, dass die Prognose aus einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des erreichbaren Materials herrührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

    Wird diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan, so erfüllen sie die Voraussetzung inhaltlicher Vertretbarkeit; sie konstituieren insoweit die Einschätzungsprärogative des Normgebers, die das Gericht bei seiner Prüfung zu beachten hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, BVerfGE 50, 290, juris Rn. 113).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Dies ergibt sich bereits aus den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13. Mai - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8).

    Aus diesem Grund kommt dem Gesetzgeber im Falle von Ungewissheiten im fachwissenschaftlichen Diskurs und damit einhergehender unsicherer Entscheidungsgrundlage auch in tatsächlicher Hinsicht ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10; ThürVerfGH, Urt. v. 1. März 2021 - 18/20 -, juris Rn. 427 ff.).

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Auf dieser Grundlage erstreckt sich die Prüfung zunächst darauf, ob der Normgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Norm bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausreichender Weise verschafft hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73 -, juris Rn. 46).

    Sofern der Normgeber die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel benutzt hat, müssen ggf. Irrtümer in Kauf genommen werden (vgl. BVerfGE 39, 210 [226] = juris Rn. 46).

  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 3 C 8/20

    Bestimmtheitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vorrang

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich hierbei insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 15) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).

    Die Frage der ausreichenden Bestimmtheit hat der Senat (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 20 ff.) zu einer der Vorgängerfassungen der Verordnung geklärt.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.09.2022 - 3 C 29/20
    An diesen Maßstäben hat das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich auch konkret für die Konzeption von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in zwei Hauptsacheentscheidungen festgehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 171 ff., 185 ff.; Beschl. v. 19. November - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 115).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 33.17

    Kein presserechtlicher Anspruch auf Auskunft zu steuerlichen Daten

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

  • BVerwG, 29.01.2014 - 6 C 2.13

    Fernsehveranstalter; Änderung der Beteiligungsverhältnisse; medienrechtliche

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • OVG Sachsen, 16.12.2021 - 3 C 20/20

    Corona; Versammlung; Mindestabstand; Genehmigung

  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 21/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

  • BGH, 17.03.2022 - III ZR 79/21

    Keine Staatshaftung für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 C 15/20

    Corona, ; Parlamentsvorbehalt, ; Bestimmtheit, ; Sachverhaltsermittlung, ;

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 KN 127/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Aufhebung oder Außerkrafttreten

  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

  • VerfGH Sachsen, 13.03.2024 - 35-IV-22
    Nach damaligem Erkenntnisstand konnte der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung - vor allem durch Kontaktreduzierungen - so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen (SächsOVG, Urteil vom 5. September 2022 - 3 C 29/20 - juris Rn. 29).
  • OVG Thüringen, 20.12.2023 - 3 N 250/21

    Corona-Pandemie: Quarantäneanordnung in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Thüringer

    Selbst unter der Annahme, es läge ein Fall einer Antragsänderung i. S. d. § 91 VwGO vor (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - Rn. 18; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. September 2022 - 3 C 29/20 - Rn. 18 - jeweils juris), wäre diese nach Auffassung des Senats jedenfalls sachdienlich und damit zulässig.
  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 62/21

    Einschränkung des Betriebs von Einrichtungs- und Möbelhäusern während der

    Auch die von den Beteiligten dieses, aber auch zahlreicher anderer Verfahren mit vergleichbarer Sachverhaltskonstellation äußerst kontrovers diskutierte Frage, inwieweit der Entscheidung des BGH vom 17.3.2022 zu entnehmen ist, dass Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche in derartigen Fällen vom Verordnungsgeber aus Gründen der Pandemiebekämpfung angeordneter Betriebsschließungen generell nicht in Betracht kommen, [so im Ergebnis zuletzt OVG Bautzen, Urteil vom 5.9.2022 - 3 C 29/20 -, Juris, dort Rn 23] kann abschließend nur von den nach der Rechtswegzuständigkeit dazu berufenen ordentlichen Gerichten beantwortet werden.
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

    Ein berechtigtes Feststellungsinteresse an einer Rechtsklärung ist in diesen Fällen jedenfalls bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Betroffenen durch die angegriffene Rechtsvorschrift anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.2.2022, 1 BvR 1073/21, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 29.6.2001, 6 CN 1.01, juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983, 4 N 1.83, juris Rn. 9; VGH München, Urt. v. 6.10.2022, 20 N 20.783, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 25.8.2022, 13 D 33/20.NE, juris Rn. 53; OVG Bautzen, Urt. v. 5.9.2022, 3 C 29/20, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 54).

    Auch bei erheblichen Umsatzeinbußen aufgrund staatlicher Maßnahmen, die wie die Verkaufsflächenbeschränkung großflächiger Warenhäuser einen Eingriff in die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit darstellen, ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.9.2022, 13 D 38/20.NE, juris Rn. 85; OVG Magdeburg, Urt. v. 30.6.2022, 3 K 55/20, juris Rn. 58 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 54; OVG Bautzen, Urt. v. 5.9.2022, 3 C 29/20, juris Rn. 23).

  • OVG Sachsen, 12.05.2020 - 3 B 177/20

    Normenkontrollverfahren; Bestimmtheit von Normen; allgemeiner Gleichheitssatz;

    Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren - 3 C 29/20 - wird mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein, da der Begriff der "für die Grundversorgung notwendigen Geschäfte", deren Öffnung ohne flächenmäßige Begrenzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO erlaubt ist, nicht hinreichend bestimmt ist.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Regelungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag.
  • OVG Thüringen, 21.08.2023 - 3 N 447/20

    Coronapandemie; Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer

    Selbst unter der Annahme, es läge ein Fall einer Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO vor (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 132/20 - Rn. 18; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. September 2022 - 3 C 29/20 - Rn. 18 - jeweils juris), wäre diese nach Auffassung des Senats jedenfalls sachdienlich und damit zulässig, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dienen und sich der Streitstoff jedenfalls nicht erheblich ändern würde.
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